Vereinssatzung des ASC Konstanz e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „ASC Ausdauersportclub Konstanz e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Konstanz.

 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein ist seit dem 11. Juli 1986 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Konstanz unter der Nr. VR 395 eingetragen.

2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 3 Vereinszweck

1) Der „ASC Ausdauersportclub Konstanz e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist seinen Mitgliedern die Ausübung des Ausdauersports zu ermöglichen. Im Vordergrund stehen dabei Triathlon, Leichtathletik mit Schwerpunkt Lauf, Skilanglauf und ähnliche Ausdauersportarten.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge und Eintrittsgelder bei Vereinsveranstaltungen befreit.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

4) Der Vorstand kann den Beitrag in Ausnahmefällen stunden oder erlassen.

(5) Die Beiträge sind zur Deckung der laufenden Kosten, Ausbildung, Beschaffung von Geräten sowie zur Bildung einer ausreichenden Rücklage zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke bestimmt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

 

§ 7 Ausschluss

1) Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3) Änderungen des Wohnsitzes sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Für diese Mitteilung genügt die elektronische Form nach § 126a BGB, also z.B. auch durch E-Mail oder Telefax.

 

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Die Mitarbeit in den Organen ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die sie aufgrund einer von den Vereinsorganen legitimierten Handlung oder Tätigkeit im Interesse des Vereins getragen haben.
(4) Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen (Ehrenamtspauschale).

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis spätestens zum 30.6. eines des Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

3) Die Einberufung geschieht durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins unter der Adresse www.asc-konstanz.de. sowie in Form von Rundschreiben per E-Mail an die Mitglieder des Vereins. Mitglieder, welche über keine E-Mail-Adresse verfügen und dies dem Verein schriftlich mitgeteilt haben, erhalten die Bekanntmachung auf dem Postwege in Schriftform.

Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung.

4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll regelmäßig folgende Punkte enthalten:

(1) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer
(2) Bericht der Kassenprüfer
(3) Bericht der Abteilungsleiter
(4) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
(5) Beschlussfassung über Anträge
(6) Wahlen (alle 2 Jahre)
(7) Sonstiges

5) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge, auch solche, die erst mündlich in der Mitgliederversammlung selbst eingebracht werden, können nur zur Abstimmung kommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden in der Mitgliederversammlung der Behandlung und Beschlussfassung des Antrags zustimmt.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vositzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.

2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen sowie bei Beschlüssen über den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins sind abweichend von § 11 Absatz (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Die Wahl kann mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung und der Zustimmung aller Kandidaten auch offen durch Handaufheben erfolgen.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Beteiligung an Gesellschaften
c) Aufnahme von Darlehen
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge

8) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht als Gesamtvorstand aus dem:

(1) Ersten Vorsitzenden
(2) Zweiten Vorsitzenden
(3) Abteilungsleiter Triathlon
(4) Abteilungsleiter Leichtathletik
(5) Abteilungsleiter Skilanglauf
(6) Schriftführer
(7) Kassierer
(8) Pressewart

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben. In anderen Fällen wählt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder einen Vertreter. Eine Bestätigung dieses Vertreters durch die folgende Mitgliederversammlung ist erforderlich.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

 

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

1) Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens.

2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

4) Der 1. und 2. Vorsitzende sind im Innenverhältnis an die Weisungen des Gesamtvorstandes und an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit zu erstatten.

 

§ 15 Schriftführer, Kassierer, Abteilungsleiter und Pressewart

1) Dem Schriftführer obliegen der Schriftverkehr des Gesamtvereins, sowie das Anfertigen, die Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane.

2) Der Kassierer hat die Vereinskasse zu verwalten, die Mitgliederkartei zu führen, die Vereinsbeiträge einzuziehen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten. Alljährlich hat der Kassierer der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.

3) Die Abteilungsleiter berichten in der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten und die Entwicklung in ihrer Abteilung. Die Abteilungsleiter organisieren den gesamten Sportbetrieb der Abteilung.

4) Der Pressewart vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Dazu gehört das Verfassen sowie Überarbeiten von Artikeln/Berichten für die Homepage und die Koordination mit der Lokalpresse.
§ 16 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 17 Schiedsvereinbarung

1) Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern werden unter Ausschluss des Rechtsweges nur durch ein Schiedsgericht entschieden; das gilt auch für die Frage der Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung.

2) Jeder streitende Teil ernennt einen Schiedsrichter, diese wählen einen Vorsitzenden. Können sie sich darüber nicht einigen, wird der Vorsitzende vom 1. Vereinsvorsitzenden ernannt.

3) Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO

 

§ 18 Haftung

1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2) Der Verein haftet für Unfälle und für sonstige Schäden nur im Rahmen des vom Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherungsvertrages (soweit § 31 BGB nicht entgegensteht).

3) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Geldbeträge (soweit § 31 BGB nicht entgegensteht).

 

§ 19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Sportbund Freiburg e.V. zur Förderung der Jugendarbeit.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese neue Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2012 beschlossenen worden und tritt mit der Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister in Kraft.

Konstanz, den 12. Juni 2012

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